AGB

§ 1 Geltungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Bestellers. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch Fax oder e-mail) annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Besteller von uns zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent-, Geschmacks- und Gebrauchsmustergesetz vor. Sie sind nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind kostenfrei an uns zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise und Zahlungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager/Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und anderweitiger länderspezifischer Abgaben bei Auslandslieferungen sowie die Kosten für die bei uns übliche Verpackung, sonstige Versandspesen, Auslieferungskosten usw. hinzu. Etwaige Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Besteller zu tragen, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind berechtigt, sofort Erstattung verauslagter Frachten und sonstige Aufwendungen zu verlangen. Verpackungen berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Wir behalten uns das Recht, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens 4 Monate liegen. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen mit 1% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Sofern dies nicht erfolgt ist, kommt er ohne weitere Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Evtl. Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Wir behalten uns vor, in speziellen Fällen nur nach Vorauskasse-Zahlung zu versenden. Bei Erteilung eines Firmenlastschrift-Mandats erhalten Sie 2% Skonto. Bei Bestellungen über unsere Website erhalten Sie 1% Onlinerabatt. Auslandslieferungen erfolgen nur nach Vorauskasse-Zahlung. Sonderbestellungen können nicht zurückgenommen werden. Rücksendungen sind nur nach Rücksprache mit uns möglich und werden nur zu 85% des Warenwertes gutgeschrieben, sofern die Ware im Originalzustand, unbenutzt und unbeschädigt ist. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Besteller etwas anderes bestimmt. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.

§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache
Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Prospekten und anderen konkreten Beschreibungen der Produkte, die jederzeit bei uns eingesehen werden können und auf Aufforderung auch jederzeit übersandt werden. Die genannten Angaben werden weder zugesichert, noch garantiert. Die Beschaffenheit unserer Produkte wird sich bei fehlerhafter oder nicht vorgenommener Wartung negativ entwickeln. Die Wartungsvorschriften, die in den Informationsbroschüren stehen oder auf anderem Wege dem Besteller bekannt gemacht werden, sind daher in jedem Fall zu beachten.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit
Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe eventuell von dem Besteller zu beschaffender Unterlagen oder Gegenständen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind. Lieferungen erfolgen meist sofort aus Lagervorrat - Zwischenverkauf vorbehalten -. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus verlässt. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und –maschinen, Krieg, Ausnahmezustand, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten), sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen (Vorablieferungen) und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche können hieraus keine abgeleitet werden. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Bei Abrufaufträgen  ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern. Erfüllt der Besteller seine Abnahmeverpflichtung nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können vielmehr die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

§ 6 Gefahrübergang
Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere gewerbliche Niederlassung verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführen oder fremde Fuhrunternehmer durch uns eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versendungskosten tragen. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Ware an den Besteller über.

§ 7 Mängelhaftung
Für sämtliche Mängelansprüche gelten ausschließlich die Mängelhaftungsbestimmungen der einzelnen Hersteller!
Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach Ablauf von 2 Jahren ab Ablieferung der Sache, bei gebrauchten Gegenständen nach Ablauf 1 Jahres ab Ablieferung der Sache. Bei Artikeln mit der Kennzeichnung „Professionelle Installation“ verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln nach Ablauf 1 Jahres ab Ablieferung der Sache wenn diese nicht durch den kaufenden Fachhandel installiert und in Betrieb genommen wurde. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 1 Woche nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber uns gerügt werden, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr, wenn der Besteller ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitere Ansprüche unberührt. Sofern sich herausstellt, dass eine Mängelrüge durch den Besteller unberechtigt war, oder ein Mangel nicht feststellbar ist, sind wir berechtigt, nicht nur Arbeitszeit und ggf. Reisekosten zu unseren üblichen Standardsätzen gegenüber dem Besteller abzurechnen, sondern der Besteller ist auch verpflichtet einen eventuellen Materialeinsatz zu bezahlen. Weitergehende oder andere Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz außerhalb des Gerätes entstandener Schäden, sind – soweit eine Haftung nicht zwingend gesetzlich angeordnet ist - ausgeschlossen.
Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Endkunden, Überbeanspruchung, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler zurückzuführen sind. Die Mängelhaftungen betreffen nur Defekte, die sich trotz sachgemäßem Gebrauch des Gerätes ergeben und die nachweislich auf einem Werksfehler beruhen, also von Anfang an bestanden haben müssen. Außerdem besteht kein Mängelhaftungsanspruch bei Schäden durch fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Brand, Blitzschlag, Explosion und Feuchtigkeit. Ebenso wird keine Gewähr geleistet bei Nichtdurchführung notwendiger bzw. empfohlener Betriebs- und/oder Wartungsarbeiten, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, unsachgemäßer oder unangemessener Wartung sowie bei unerlaubten Reparaturen, nicht autorisierten Veränderungen oder Missbrauch, Einsatz außerhalb der für das Gerät vorgeschriebenen Umgebungs- und Einsatzbedingungen, ungeeigneter Vorbereitung oder Instandhaltung des Einsatzortes. Die nachstehenden Bedingungen, die Voraussetzungen und Umfang unserer Mängelhaftungen umschreiben, lassen die Mängelhaftungsverpflichtungen des Wiederverkäufers aus dem Kaufvertrag mit dem Verbraucher unberührt. Für berechtigte Mängelhaftungsansprüche gilt folgendes: Wir beheben unentgeltlich nach Maßgabe der folgenden Bedingungen Schäden oder Mängel, die nachweislich auf einem Werksfehler beruhen, wenn sie uns unverzüglich nach Feststellung und innerhalb der Mängelhaftungszeit gemeldet werden. Die Mängelhaftungspflicht wird nicht ausgelöst durch geringfügige Abweichungen von der Soll-Beschaffenheit. Die Mängelhaftung erfolgt in der Weise, dass mangelhafte Teile nach unserer Wahl unentgeltlich instandgesetzt oder durch einwandfreie Teile ersetzt werden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Dem Besteller bleibt vorbehalten, bei Fehlschlägen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen liegt erst vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen. Mängelhaftungen bewirken weder eine Verlängerung, noch setzen sie eine neue Mängelhaftungsfrist in Lauf. Die Mängelhaftungsfrist für eingebaute Ersatzteile endet mit der Mängelhaftungsfrist für das Produkt. Bei Reparaturen außerhalb der Mängelhaftung beträgt die Mängelhaftungsfrist für die ersetzten Teile 1 Jahr.
Das beanstandete Produkt ist der PoolCare GmbH komplett mit möglichst genauer Fehlerbeschreibung im Originalkarton zur Verfügung zu stellen. Dabei ist der Kaufbeleg (Rechnung) mit Kauf- und Lieferdatum beizulegen. Die Versandkosten sind vom Kunden zu tragen. Die Transportkosten für die Rücksendung der reklamierten Ware an den Kunden werden im Mängelhaftungsfall von der PoolCare GmbH übernommen. Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung bei der Einsendung an die PoolCare GmbH entstanden sind, werden von den Mängelhaftungsansprüchen ausgenommen. Transportschäden sind dem zuständigen Transportunternehmen sofort anzuzeigen.
Erfüllungsort für alle Mängelhaftungsverpflichtungen ist 71576 Burgstetten.

§ 8 Schadenersatzansprüche
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden gilt folgendes: Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in Folge leichter Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal dem doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt. Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach Ablauf von einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt. Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht, sofern hier ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

§ 9 Rücktritt
Bei Rücktritt sind wir und der Besteller verpflichtet, die von einander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag gegen den Besteller zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die uns gegenüber dem Besteller im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich zustehen. Dieses gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung unserer vorgenannten Ansprüche dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen, bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändungen untersagt. Ist der Besteller Händler (Wiederverkäufer), ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe unserer Rechnungswerte bereits jetzt an uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Kaufgegenstand vom Besteller herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Besteller uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen, den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt unserseits hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Besteller hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von uns ausführen zu lassen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Besteller uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Verzug, hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsende Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt – jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell von Drittkäufern gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes. Der Besteller erklärt schon jetzt sein Einverständnis damit, dass wir im Falle seines Zahlungsverzuges die Vorbehaltsware aus seiner Obhut wegnehmen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei allen Lieferungen, bei Zahlungen u.a. unser Geschäftssitz. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne de HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist das für 71576 Burgstetten zuständige Amts- bzw. Landgericht ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch bei Wechsel- und Scheckklagen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte
Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verpfändung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten, einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen und dem Liefergegenstand zu.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.

03 / 2016

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